Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall mit ca. 30 Geschädigten und einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 300'000.00, für welchen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen wäre, gewichtet die Kammer unter dem Titel der objektiven Tatschwere zunächst mit der Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolges als nicht übermässig hoch. Der Deliktsbetrag von CHF 368'615.10 wurde in casu von der Berufungsführerin in gut 3 Jahren zu Lasten von 10 Geschädigten erzielt. Die geleisteten Beträge waren für jede/n Geschädigte/n jedoch beträchtlich.