Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen. Geschädigter ist somit derjenige, der durch den Betrug in seinem Vermögen geschädigt wird (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 146). Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall mit ca. 30 Geschädigten und einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 300'000.00, für welchen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen wäre, gewichtet die Kammer unter dem Titel der objektiven Tatschwere zunächst mit der Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolges als nicht übermässig hoch.