Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges eine Freiheitsstrafe (mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) auszufällen (vgl. Ziff. III.10.4 unten), während für den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung bei isolierter Betrachtung jeder einzelnen Urkundenfälschung jeweils Geldstrafen auszufällen sind. Aus Letzteren wird in der Folge aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (konkrete Methode) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Dabei unterstehen alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Schuldsprüche derselben abstrakten Strafdrohung. Es ist somit von der schwersten Urkundenfälschung auszugehen, welche das schwerste Delikt darstellt.