49 Abs. 1 StGB ab. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4 festgehalten, dass die ausufernde Anwendung von Ausnahmen des Asperationsprinzips zu einer (selektiven) Aufgabe der Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» führe. Das komme einer Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gleich.