BGE 134 IV 82 E. 4.1). Grundsätzlich stehen die einzelnen Urkundenfälschungen in echter Realkonkurrenz zueinander. Die Vorinstanz behandelte jedoch alle Urkundenfälschungen als Tateinheit und beurteilte sie gesamtheitlich, ohne dies näher zu begründen. Die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe begründete sie sodann mit der Tatschwere und dem Verschulden der Berufungsführerin (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2831). Nach Auffassung der Kammer ist die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht. Die Vorinstanz wich damit vom Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB ab.