17 fenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).