Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. m.H., BGE 144 IV 313). 10.3 Strafrahmen, Wahl der Strafarten und Methodik Gewerbsmässiger Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.