41 Abs. 1 StGB). In Abweichung zu der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2830) ist deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB für den gewerbsmässigen Betrug das alte Recht und für die Urkundenfälschungen das neue Recht anzuwenden. 10.2 Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 (a)StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden.