Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf den gewerbsmässigen Betrug nicht als milder erweist, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 StGB das altrechtliche im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende StGB (aStGB) anzuwenden ist. Vorliegend erweist sich jedoch das neue Recht für die Berufungsführerin bezüglich der Urkundenfälschung als das mildere, zumal für sämtliche Urkundenfälschungen eine Geldstrafe auszufällen ist und diese nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 StGB).