Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betruges und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf den gewerbsmässigen Betrug nicht als milder erweist, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 StGB das altrechtliche im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende StGB (aStGB) anzuwenden ist.