H). Die zur Diskussion stehenden Taten hat die Berufungsführerin vom Sommer 2012 bis Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betruges und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.