Dies habe die Berufungsführerin vor der Vor- und der Berufungsinstanz auch selber zu Protokoll gegeben. Der Berufungsführerin sei es gelungen, sich von der Sozialhilfe loszulösen (Beilage 9). Das Bestreben ein neues Leben aufzubauen, dürfe jedoch erwartet werden und sei zudem von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Die Auswahl der eingereichten Auszüge aus SMS und Bilder sei willkürlich. Daraus gehe einzig die gegenseitige Zuneigung der Berufungsführerin und des Mitbeschuldigten hervor. Sie zeigten, dass die Berufungsführerin voll und ganz zu Herrn C.________ gestanden sei (Beilage 14).