Die Schreiben hätten System und seien in der Mehrheit nicht von Belang. So habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die Berufungsführerin ihrerseits von Herrn C.________ getäuscht oder in die Irre geführt worden wäre (Beilagen 1 und 2a/b). Gesamthaft bestätigten die Krankenberichte (Beilagen 3a-3c) nicht, dass die Berufungsführerin je in einem rechtlich relevanten Ausmass psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Dies habe die Berufungsführerin vor der Vor- und der Berufungsinstanz auch selber zu Protokoll gegeben.