Ein höherer Abzug als von der Vorinstanz gewährt, sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Bei den seitens der Berufungsführerin eingereichten Beilagen handle es sich in der Mehrheit um Gefälligkeitsschreiben, die auf der Darstellung der Berufungsführerin gegenüber den jeweiligen Schreibenden gründeten, sie als Opfer und Herrn C.________ als Schuldiger und Drahtzieher zu charakterisieren (Beilage 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10). Die Schreiben hätten System und seien in der Mehrheit nicht von Belang.