wolle es nicht wahrhaben, wie kriminell ihr Verhalten tatsächlich gewesen sei. Sie 14 sehe sich als Opfer. Hierzu sei auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 2820). Die Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft sei überdies wegen eines Wechsels zeitweise nicht vorangetrieben worden. Aber auch die von der Berufungsführerin aussergerichtlichen Vereinbarungen hätten sich hingezogen. Ein höherer Abzug als von der Vorinstanz gewährt, sei vorliegend nicht gerechtfertigt.