Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate sei schuldadäquat. Dem Vorbringen der Verteidigung, die Reduktion der Strafe gestützt auf das Geständnis und die lange Verfahrensdauer sei in erster Instanz mit 8 Monaten zu gering ausgefallen, sei mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geständnisberücksichtigung entgegen zu halten, dass der Berufungsführerin aufgrund der Beweislage und den Aussagen des Beschuldigten C.________, kaum eine andere Wahl geblieben sei, als zu kooperieren. Die Sachverhaltsaufklärung wäre auch ohne ihr Geständnis aufgrund der objektiven Beweismittel ohne weiteres möglich gewesen. Die Berufungsführerin sei sich immer noch nicht bewusst oder