Zur Asperation für die Urkundenfälschungen werde auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Die Berufungsführerin habe ohne Skrupel 32 Urkunden gefälscht. Sie sei geschickt vorgegangen und sei sich ihres illegalen Handelns durchaus bewusst gewesen. Insbesondere habe sie auch Massnahmen ergriffen, um die Reichweite der Dokumente zu begrenzen. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate sei schuldadäquat.