Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe (pag. 2834 in fine) habe die Berufungsführerin schon vor dem Aufkommen der Stiftungsidee Geld erschlichen. Unglaubhaft seien damit ihre Aussagen, immer an das Projekt geglaubt, niemanden habe betrügen wollen sowie das Geld sei lediglich zur Überbrückung vorgesehen gewesen. Sie habe rein eigennützige, egoistische Motive verfolgt. Die subjektive Tatschwere sei demnach negativ zu gewichten und wirke sich straferhöhend aus. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate sei angemessen. Zur Asperation für die Urkundenfälschungen werde auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.