Es sei von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz auf 36 Monate festgesetzte Einsatzstrafe könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 m.H.) als moderat erachtet werden. Die Berufungsführerin habe aus keinerlei ehrenhaften Beweggründen gehandelt. Das Geld sei für den Lebensunterhalt sowie um das Lügengebäude aufrecht zu erhalten verwendet worden. Die Berufungsführerin habe sich die Notlagen der Geschädigten für ihren eigenen Profit zu Nutze gemacht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe (pag.