Für den dabei ebenfalls entstandenen Vertrauensbruch sei die Berufungsführerin, als Hauptansprechperson der Geschädigten, verantwortlich. Die Vorinstanz habe das Vorgehen zu Recht als äussert verwerflich qualifiziert. Das Lügengebäude sei sowohl betreffend die Anleihen bei der X.________ AG als auch betreffend die Stiftung W.________ bestens durchdacht gewesen und zeuge von Raffinesse. So auch das professionelle Herstellen der zahlreichen Dokumente. Weiter seien auch vertrauensbildende Massnahmen ergriffen worden. Das Vorgehen zeuge von grosser krimineller Energie. Es sei von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen.