13 Die Vorinstanz habe zu Recht die Deliktssumme für den gewerbsmässigen Betrug als nicht übermässig hoch taxiert sowie aber auch festgehalten, dass die von den Geschädigten einbezahlten Beträge für diese persönlich erheblich gewesen seien und mehrere der Geschädigten durch die Machenschaften der Beschuldigten in äusserst schwierige finanzielle Situationen geraten und beruflich und finanziell erheblich zurückgeworfen worden seien. Für den dabei ebenfalls entstandenen Vertrauensbruch sei die Berufungsführerin, als Hauptansprechperson der Geschädigten, verantwortlich.