Die Freiheitsstrafe sei bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. Die Untersuchungshaft sei im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 9.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen was folgt vor (pag. 3035 ff.):