Für die mehrfache Urkundenfälschung seien 4 Monate angemessen. Das Geständnis und die vollständige Kooperation seien mit mindestens 10 Monaten zu honorieren. Aufgrund der ausserordentlich langen Verfahrensdauer, sei das Strafbedürfnis vermindert. Zudem sei das Verfahren nicht seitens der Berufungsführerin in die Länge gezogen worden, sondern bei den Strafbehörden liegen geblieben. Angezeigt sei eine Reduktion von mindestens 4 Monaten. Eine Freiheitsstrafe von max. 18 Monaten sei angemessen. Die Voraussetzungen nach Art. 42 StGB seien vorliegend klar erfüllt. Die Freiheitsstrafe sei bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.