Teilweise hätten diese jedoch signalisiert, keinen Kontakt haben zu wollen. Verglichen mit einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere mit Blick auf die Deliktssummen und Anzahl der Geschädigten (Urteile 6B_1223/2013 und 6B_697/2017), sei das erstinstanzliche Strafmass aussergewöhnlich hoch ausgefallen. Für den vorliegenden gewerbsmässigen Betrug – die Deliktssumme betrage CHF 368'000.00 bei 10 Geschädigten – sei eine Einsatzstrafe von 26 Monaten angemessen. Diese sei aufgrund der Tatkomponenten um 2 Monate zu erhöhen. Für die mehrfache Urkundenfälschung seien 4 Monate angemessen.