(Beilage 9) zu beachten. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sei demnach wesentlich. Die Berufungsführerin beabsichtige, mittelfristig in die Lage zu kommen, die Forderungsabzahlungen der Geschädigten angehen zu können. Eine Freiheitsstrafe würde sowohl die starken Bemühungen um Wiedereingliederung zunichte machen als auch die Schuldenbegleichung hemmen. Die Berufungsführerin sei nicht vorbestraft und habe sich seit den vorliegenden Delikten wohl verhalten. Sie bereue ihre Taten und habe ein vollständiges Geständnis abgelegt.