12 Nach dem Tod von Herrn C.________ habe die Berufungsführerin zwischenzeitlich psychische Probleme gehabt (Beilagen 3a-3c). Sie müsse alleine für die gemeinsam begangenen Delikte geradestehen. Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Münsingen vom 27. Juli 2020 (Beilage 3b) werde die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und demnach, entgegen den Darstellungen der Generalstaatsanwaltschaft, einer schweren psychischen Erkrankung gestellt.