Die Vorinstanz unterstelle der Berufungsführerin, sich nicht genügend um eine Anstellung im kaufmännischen Bereich gekümmert zu haben, mit welcher sie möglicherweise die Forderungen der Geschädigten begleichen könne. Ihr sei zu entgegnen, dass es sich für die Berufungsführerin aufgrund des Strafregistereintrages wegen gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung schwierig gestalte, im kaufmännischen Bereich eine Anstellung zu erhalten. Der Lebenslauf entspreche zudem entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen den tatsächlichen Gegebenheiten (Beilagen 11, 12).