im Jahr 2019 habe sie sich vollzeitig um dessen Pflege gekümmert (Beilage 14). Anschliessend habe sie diverse Teilzeitarbeiten u.a. als Support-Mitarbeiterin verrichtet und zusätzlich Sozialhilfe bezogen. Seit dem Sommer 2020 arbeite sie in einem Vollzeitpensum in der Gastronomie (Beilage 11). Sie wohne bescheiden alleine in einem Bauernhaus (Beilagen 4, 6, 7 und 10). Die Vorinstanz unterstelle der Berufungsführerin, sich nicht genügend um eine Anstellung im kaufmännischen Bereich gekümmert zu haben, mit welcher sie möglicherweise die Forderungen der Geschädigten begleichen könne.