Nebst, dass ein grosser Teil der Deliktssumme für die Deckung der Betriebskosten der Stiftung aufgewendet worden sei (Mitarbeiteranlässe, Lohnauszahlungen etc.), sei das Geld für einen normalen, bescheidenen Lebensunterhalt verwendet worden. Es sei nicht von Beginn weg mit betrügerischen Absichten gehandelt worden. Die Berufungsführerin habe für ihre Selbständigkeit als Mediaplanerin von 2007 bis 2015 ihr ganzes Pensionskassenvermögen bezogen (Beilage 12). Zu den Täterkomponenten: Die Berufungsführerin sei auf einem Bauernhof aufgewachsen.