Die Berufungsführerin habe bis zuletzt an das Projekt sowie daran geglaubt, dass Herr C.________ noch Geld beschaffen könne. Dieser habe der Berufungsführerin immer wieder Hoffnungen gemacht, aus der Schuldengeschichte rauszukommen (Beilage 1, 2) sogar noch während des Strafverfahrens (Beilage 14). Zwar sei von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, nicht aber von der Absicht, sich übermässig bereichern zu wollen. Nebst, dass ein grosser Teil der Deliktssumme für die Deckung der Betriebskosten der Stiftung aufgewendet worden sei (Mitarbeiteranlässe, Lohnauszahlungen etc.), sei das Geld für einen normalen, bescheidenen Lebensunterhalt verwendet worden.