Aufgrund ihres Perfektionismus habe sie auch die vorliegend relevanten Dokumente, obwohl diese unwahr gewesen seien, gut erstellen wollen. Der bereits zuvor wegen Betruges verurteilte Mittäter sei der Vordenker der zu beurteilenden Taten gewesen. Ein Ausstieg seitens der Berufungsführerin sei ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Auch hätte dies das Ende der Partnerschaft mit Herrn C.________ bedeutet. Sie seien wirtschaftlich voneinander abhängig gewesen. Die Berufungsführerin habe bis zuletzt an das Projekt sowie daran geglaubt, dass Herr C.________ noch Geld beschaffen könne.