11 Zu den Tatkomponenten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei gestützt auf die vorliegende Deliktssumme von CHF 368'000.00 und aufgrund der Anzahl von 10 Geschädigten im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen nicht als sonderlich hoch zu bewerten. Die Betrugshandlungen seien unbestritten. Die Berufungsführerin sei nach Weiterbildungen und Berufstätigkeit im kaufmännischen Bereich fähig gewesen, Dokumente von hoher Qualität zu erstellen. Aufgrund ihres Perfektionismus habe sie auch die vorliegend relevanten Dokumente, obwohl diese unwahr gewesen seien, gut erstellen wollen.