9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Berufungsführerin Seitens der Berufungsführerin wird im Berufungsverfahren – unter teilweiser Bezugnahme auf die ihrerseits eingereichten Beilagen 1-14 (vgl. Ziff. I.4 hiervor) – im Wesentlichen vorgebracht (pag. 3030 ff.): Es sei im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für das schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB, eine Strafe festzusetzen. Diese sei sodann im Rahmen der Asperation um die Strafen für die Urkundenfälschungen nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu erhöhen.