146 und Art. 251 StGB bestehe echte Konkurrenz, wenn der Täter für einen Betrug gefälschte Urkunden verwende. Dies gelte auch, wenn das Urkundendelikt als Vortat alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen werde. Dementsprechend sei die Berufungsführerin neben dem gewerbsmässigen Betrug auch für sämtliche angeklagten Urkundenfälschungen schuldig zu sprechen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2829). III. Strafzumessung