Ihnen könne aufgrund ihrer Inexistenz keine Erklärung eines allfälligen Vertreters zugerechnet werden. Die wirkliche Ausstellerin der Urkunden bzw. die wirklich Erklärende sei die handelnde Berufungsführerin. Die Dokumente seien in jeder Hinsicht falsch, es handle sich um Totalfälschungen. Die Vorinstanz bejahte im Weiteren sowohl Vorsatz als auch die Vorteils- und Täuschungsabsicht der Berufungsführerin. 8.3 Konkurrenzen Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 [recte: 6B_772/2011] vom 26. März 2012 E. 1.3) hielt die Vorinstanz überdies fest, zwischen Art. 146 und Art.