Die Urkunden hielten fest, was vereinbart worden bzw. was für die Stiftung gegolten habe (Reglement). Die Schreiben eines Rechtsanwalts wie auch die von einer Bank ausgestellten Kontoauszüge geniessten eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Alle Dokumente seien als Urkunden im Sinne des StGB zu qualifizieren. Sie seien inhaltlich falsch und täuschten auch über die Aussteller. Die angeblichen Aussteller der Unterlagen/Dokumente seien nicht existierende Rechtssubjekte. Ihnen könne aufgrund ihrer Inexistenz keine Erklärung eines allfälligen Vertreters zugerechnet werden.