der Urteilsbegründung; pag. 2827 ff.): Die von der Berufungsführerin erstellten und in der Anklage genannten 32 Dokumente – Stiftungsreglement, Darlehensvertrag, Kontoauszüge, Arbeitsverträge, Änderungen der Arbeitsverträge, Vorsorgevertrag, Lohnabrechnungen, Erbauskaufvertrag und Rechtsanwaltsschreiben – seien allesamt Dokumente mit Beweisfunktion, die mit Ausnahme der drei Anwaltsschreiben, im Rechtsverkehr verwendet worden seien. Die Urkunden hielten fest, was vereinbart worden bzw. was für die Stiftung gegolten habe (Reglement).