10 8.2 Urkundenfälschung Gestützt auf die Ergebnisse ihres Beweisverfahrens sprach die Vorinstanz die Berufungsführerin weiter der Urkundenfälschung, mehrfach begangen – in 32 Fällen – i.S.v. Art. 251 StGB schuldig. Sie führte im Wesentlichen aus (S. 15 ff. der Urteilsbegründung;