Die Renten- und die Rückforderungsansprüche könnten nicht geltend gemacht werden. Die Geschädigten erlitten Vermögensschäden. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes weiter, die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz und mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Das Vorgehen der Beschuldigten erfülle die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit.