Die Opfermitverantwortung der Geschädigten sei geringfügig. Auch objektive Drittpersonen hätten an den Bestand der Stiftung geglaubt. In Anbetracht des ausgeklügelten Lügengebäudes sowie der zahlreichen (gut) gefälschten Unterlagen (Machenschaften) sowie des Vertrauensverhältnisses, sei die Arglist ohne weiteres als gegeben zu erachten. Die Irrtümer der Geschädigten über die Tätigkeit der Berufungsführerin bei der X.________ AG, über die angeblich von der X.________ AG ausgegebenen Anleihen, über die Existenz und Aktivitäten der Stiftung W.____