Die Berufungsführerin habe Unterlagen und Dokumentationen über die Stiftung W.________ und auch bezüglich der angeblichen Anleihen der X.________ AG mit verblüffender Professionalität erstellt. Sie habe zu allen Geschädigten freundschaftliche Beziehungen gepflegt. Allfällige Zweifel seien mit neuen Ausreden und Aktionen (u.a. Zeigen von angeblichen zukünftigen Büroräumlichkeiten, gegenseitiges Vorstellen der angeblichen Mitarbeitenden, Erteilen von Aufträgen, teilweise Rückbzw. Auszahlung von Darlehen, Gewinne, Löhne und Dividenden) aus der Welt geschafft worden. Die Opfermitverantwortung der Geschädigten sei geringfügig.