): Die Berufungsführerin habe die Geschädigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten auf professionelle und umfassende Weise arglistig getäuscht. Auch wenn vielleicht anfänglich die Idee bestanden habe, Tieren helfen zu wollen, seien sämtliche Geschädigte in jeder Hinsicht über die Existenz und die Aktivität der Stiftung W.________ getäuscht worden. Es existierten weder eine Stiftung, noch Stiftungsräte, noch zugehörige Gutshöfe, noch ein Hofladen, noch eine Kantine, noch Büroräumlichkeiten, noch freie Arbeitsstellen oder eine Vorsorgestiftung.