9 8. Rechtliche Würdigung 8.1 Gewerbsmässiger Betrug Gestützt auf die Ergebnisse ihres Beweisverfahrens sprach die Vorinstanz die Berufungsführerin schuldig des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 StGB. Zusammengefasst hielt sie fest (S. 11 ff. der Urteilsbegründung; pag. 2823 ff.): Die Berufungsführerin habe die Geschädigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten auf professionelle und umfassende Weise arglistig getäuscht.