): Die Beschuldigten unterhielten eine ebenbürtige Zusammenarbeit. Der Tatbeitrag der Berufungsführerin betreffend das Ausdenken und Aufrechterhalten der Stiftung W.________ sei wesentlich und mindestens so gross wie derjenige des Mitbeschuldigten. Hingegen lägen entgegen ihrem Vorbringen keine konkreten Hinweise vor, dass die Berufungsführerin ihrerseits vom Mitbeschuldigten getäuscht und in die Irre geführt worden wäre. Die Berufungsführerin habe die zehn Geschädigten (zusammen mit dem Mitbeschuldigten) absichtlich getäuscht und in die Irre geführt, um ihnen Geld abzunehmen.