2818). Angesichts dieser Ausgangslage beschränkte die Vorinstanz ihre weitere Beweiswürdigung aufgrund der Vorbringen der Berufungsführerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf das Ausmass der Tatbeteiligung der Berufungsführerin, die Täuschung und Irreführung der Geschädigten sowie auf die Anzahl der Geschädigten und kam in diesen Punkten zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis (vgl. S. 6-10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2818 ff.): Die Beschuldigten unterhielten eine ebenbürtige Zusammenarbeit.