Die Vorinstanz behaftete die Berufungsführerin daher auf ihre Aussagen und erachtete die Sachverhalte gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2019 (vgl. pag. 2489 ff.; vgl. E. II.7.1 hiervor) als erwiesen (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2818).