7.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel im Wesentlichen zum Schluss, es seien keine Hinweise ersichtlich, die auf ein nicht korrektes Geständnis der Berufungsführerin hinwiesen. Dieses korrespondiere einerseits mit den Aussagen des Mitbeschuldigten und der Geschädigten andererseits bekräftigten die vorhandenen umfangreichen Dokumentationen die Aussagen der Berufungsführerin. Die Vorinstanz behaftete die Berufungsführerin daher auf ihre Aussagen und erachtete die Sachverhalte gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2019 (vgl. pag.