8 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliche Würdigung Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung sind zufolge der beschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer geht deshalb nachfolgend lediglich kurz auf die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte und deren Würdigung durch die Vorinstanz ein.