2799) sowie die weiteren Verfügungen (Bst. C. Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung; pag. 2799 f.) – in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 2913 ff.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin darf das Urteil nicht zum Nachteil der Berufungsführerin abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).