2800). Demgegenüber stellte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. November 2021 fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2021 betreffend die Berufungsführerin in den unangefochten gebliebenen Punkten – Schuldpunkt (Bst. B. Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung; pag. 2796 f.), Zivilpunkt (Bst. B. Ziff. III. I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Schadenersatz und Parteientschädigung; pag. 2799) sowie die weiteren Verfügungen (Bst. C. Ziff.